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§ 5 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Register

§ 5

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jeden Zuchtbetrieb von genehmigten Aquakulturbetrieben und für jede registrierte Haltung gemäß § 4 den Gesundheitsstatus (Kategorie) gemäß Anhang 2 sowie das Risikoniveau gemäßAnhang 3 zu bestimmen und dem Betreiber bzw. Betriebsinhaber mitzuteilen.

(2) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die gemäß § 3 genehmigten Betriebe und die zu solchen Betrieben gehörenden Zuchtbetriebe sowie die gemäß § 4 registrierten Betriebe und Haltungen, sowie die Kategorie des jeweiligen Gesundheitsstatus und das Risikoniveau umgehend nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 TSG (VIS) unter Angabe der gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 genannten Daten einzugeben.

(3) Jede vom Betreiber gemeldete oder von Amts wegen wahrgenommene Änderung der Daten gemäß Abs. 2, sowie die Durchführung und das Ergebnis von Kontrolluntersuchungen gemäß §§ 6 und 7 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich im VIS einzutragen.

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