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§ 5 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker

§ 5.

(1) Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere

  1. 1. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
  2. 2. die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
  3. 3. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
  4. 4. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und
  5. 5. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.

(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich

  1. 1. standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (PointofCare-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;
  2. 2. medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.

(3) Apotheken, in denen Tests gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, gelten als Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäß Art. 2 Z 36 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG , der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG , ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2017 S. 1. Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2023, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

  1. 1. die Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf,
  2. 2. die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) und
  3. 3. die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken

Schlagworte

Beratungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260746

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