vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 AOCV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Organisation von Luftverkehrsunternehmen

§ 5.

Das Luftverkehrsunternehmen hat sicherzustellen, dass verantwortlichen Personen, welche die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, luftfahrtrechtlich relevante gesetzliche Bestimmungen, Bescheide sowie sonstige Bewilligungen, deren Anwendung für die Sicherheit des Flugbetriebes zu berücksichtigen sind, in einer entsprechenden Übersetzung zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40231835

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)