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§ 5 AnzeigepflÜbertrK-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.2011

§ 5

Die Anzeigenformulare werden von den Bezirksverwaltungsbehörden (Gesundheitsämtern) ausgegeben und stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung.

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