§ 5 Identnummern und nationale Kennung
(1) Vor der erstmaligen Meldung einer Gegenpartei haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer der Gegenpartei auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat diejenigen Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation der Gegenpartei erforderlich sind.
(2) Als nationale Kennung im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 iVm Anhang I Punkt 1.2 der Meldevorlage 1 der AnaCredit-Verordnung sind die auf der Homepage der EZB veröffentlichten Kennungen für in Österreich gebietsansässige Gegenparteien zu verwenden. Für nicht in Österreich gebietsansässige Gegenparteien sind die jeweiligen, ebenfalls auf der Homepage der EZB veröffentlichten nationalen Kennungen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20010072
Dokumentnummer
NOR40199398
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