§ 5
Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors aus dieser Funktion gebührt dem gemäß § 53 Abs. 10 UOG 1993 bzw. § 17 Abs. 3 KUOG mit der Führung der Amtsgeschäfte des Rektors betrauten Vizerektor für diese Zeit eine Erhöhung seiner Amtszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem auf diesen Zeitraum bezogenen Einkommen als Universitätslehrer (Gehalt oder Monatsentgelt, Zulagen, Nebengebühren, Abgeltung für Lehr- und Prüfungstätigkeiten) und der Amtszulage gemäß § 1 Z 4 bzw. § 2 Z 5 einerseits sowie dem Sonderentgelt samt Aufwandsentschädigung des aus der Funktion ausgeschiedenen Rektors andererseits.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)