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§ 5 Allgemeine Prüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Prüfungsgebühr

§ 5.

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Befähigungsprüfung für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe in vollem Umfang wird durch die in Anlage 1 festgelegten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 GehG, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.

(3) Die Gebühren der Ausbilderprüfung und der Unternehmerprüfung bestimmen sich nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl. II Nr. 262/1998, und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung), BGBl. Nr. 453/1993, in den jeweils geltenden Fassungen.

(4) Die Prüfungsgebühren sind auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Sehen die Prüfungsordnungen eine Prüfung für die eingeschränkte Ausübung oder den Entfall von Modulen (Prüfungsteilen) oder Prüfungsgegenständen vor, so verringert sich die Prüfungsgebühr im Verhältnis zum verminderten Prüfungsaufwand.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40258521

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