§ 5 Allg GAG

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 5.

(1) Ein Grundbuchskörper kann aus einem oder mehreren Grundstücken bestehen. Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind die im Grundkataster mit besonderen Nummern bezeichneten Teile der Erdoberfläche.

(2) Mehrere Grundstücke können zu einem Grundbuchskörper nur dann vereinigt werden, wenn zwischen ihnen weder in den Eigentumsverhältnissen noch in der Belastung eine Verschiedenheit besteht oder wenn gleichzeitig mit der Vereinigung die Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse bewirkt wird.

(3) Mit Zustimmung des Eigentümers können aber ein unbelastetes Grundstück mit einem belasteten sowie ein weniger belastetes mit einem mehr belasteten Grundstück zu einem Grundbuchskörper vereinigt werden, wenn die auf dem ersteren haftenden Lasten auch auf dem zweiten, und zwar in derselben Reihenfolge, haften.

(4) Die einzelnen Teile eines materiell geteilten Hauses können bis zu ihrer Vereinigung (Gesetz vom 30. März 1879, R. G. Bl. Nr. 50) als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden.

Schlagworte

RGBl. Nr. 50/1879

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR40277818

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