Datenschutz
§ 5.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
20010789
Dokumentnummer
NOR40218902
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