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§ 5 2. BRBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Rechtswirkungen des Außerkrafttretens einer Rechtsvorschrift

§ 5.

(1) Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 bewirkt, dass sie nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.

(2) Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 steht ihrer weiteren Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignet, jedoch dann nicht entgegen, wenn und insoweit sich ihre Anwendbarkeit auf diesen Sachverhalt aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt.

(3) Mit dem Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 treten auf Grund desselben erlassene Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20010285

Dokumentnummer

NOR40206188

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