§ 59r LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2010

Anwendung auf freie Dienstverhältnisse
§ 59r*)

Die §§ 59f bis 59n gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass

  1. a) an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“ und „Dienstverhältnis“ die Begriffe „freier Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ treten,
  2. b) die §§ 59f Abs. 4, 59h Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 4 und 5, 59l Abs. 2 lit. d letzter Satz nicht anzuwenden sind,
  3. c) für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 59g Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2010

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