SIEBENTER ABSCHNITT
Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie) Grundsätze der Überwachung und der Erhebung
§ 59c.
(1) Zur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über
- 1. den ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer gewinnen lässt und die Oberflächenwasserkörper entsprechend Anhang C in fünf Klassen eingeteilt werden können;
- 2. den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers gewinnen lässt.
(2) Das Basisnetz für die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass
- 1. sich eine detaillierte Wasserbilanz ermitteln lässt und
- 2. jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Abs. 1 abgedeckt werden können.
(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes (Abs. 2) hat sich auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und die Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen. Vorbehaltlich der in §§ 59e Abs. 2 und 3 sowie 59f Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV):
- 1. Art, Umfang und örtlichen Bereich der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen zu bestimmen;
- 2. sofern es im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren erforderlich ist, in bestimmten örtlichen Bereichen (Planungsräumen) Beobachtungen und Messungen mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen vorzuschreiben.
(4) Soweit die Wasserkreislauferhebungsverordnung den Wirkungsbereich der via donau berührt, bedarf sie hinsichtlich der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Kriterien des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Industrie und Technologie.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR40127564
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