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§ 59b GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Art. VIII der 44. GG-Novelle, BGBl. Nr. 572/1985 (Abs. 1 bis 4: aufgehoben durch Art. XXIII Z 12, BGBl. Nr. 43/1995).

§ 59b.

(1) An Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

  1. 1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
  1. a) 83,7 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
  2. b) 105,3 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
  3. c) 125,5 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
  1. 2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
  1. a) 83,7 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
  2. b) 105,3 € wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
  3. c) 105,3 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
  4. d) 125,5 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
  1. 3. Leiter einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
  1. a) 83,7 €, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
  2. b) 105,3 €, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
  1. 4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossener Polytechnischer Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 43,2 €.

(1a) An Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

  1. 1. Lehrpersonen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
  1. a) 83,7 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
  2. b) 105,3 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
  1. 2. Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren
  1. a) 105,3 €, wenn die Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist,
  2. b) 125,5 €, wenn die Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist,
  1. 3. Leiterinnen und Leitern
  1. a) 83,7 €, wenn die Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist,
  2. b) 105,3 €, wenn die Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist.

(2) An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

  1. 1. Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
  1. a) 83,7 €, wenn sie in einer oder zwei,
  2. b) 105,3 €, wenn sie in drei oder vier,
  3. c) 116,2 € wenn sie in fünf oder mehr
  1. 2. Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
  1. a) 83,7 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
  2. b) 105,3 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf
  1. 3. Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
  1. a) 83,7 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber – bezogen auf das ganze Schuljahr – für weniger als zwölf,
  2. b) 105,3 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer – bezogen auf das ganze Schuljahr – für zwölf bis 16,
  3. c) 116,2 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer – bezogen auf das ganze Schuljahr – für mehr als 16
  1. 4. Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 82,6 €,
  2. 5. Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 41,8 €.

Der Anspruch nach den Z 1 bis 5 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsniveaus vorangeht. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.

(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,

  1. 1. 125,5 € in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,
  2. 2. 147,2 € in der Verwendungsgruppe L 1.

(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Mittelschule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Mittelschulen mit

  1. bis zu 4 Klassen 60%
  2. 5 bis 7 Klassen 75%
  3. 8 oder 9 Klassen 90%
  4. 10 bis 12 Klassen 100%
  5. 13 bis 15 Klassen 110%
  6. 16 bis 18 Klassen 120%
  7. mehr als 18 Klassen 130%
  1. von 164,8 €. Die Dienstzulage gebührt je Mittelschule nur einem Lehrer. Je Mittelschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.

(5) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule mit mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit

  1. 2 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 60%
  2. 3 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 80%
  3. 4 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 100%
  4. 5 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 115%
  5. 6 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 130%
  6. 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 145%
  7. mehr als 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 160%
  1. von 54,0 €. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem Lehrer. Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.

(6) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Polytechnischen Schulen mit

  1. 1 bis 2 Klassen 40%
  2. 3 bis 4 Klassen 60%
  3. 5 bis 6 Klassen 80%
  4. 7 bis 8 Klassen 100%
  5. 9 bis 10 Klassen 120%
  6. 11 bis 12 Klassen 140%
  7. 13 bis 14 Klassen 160%
  8. 15 bis 16 Klassen 180%
  9. 17 bis 18 Klassen 200%
  10. 19 bis 20 Klassen 220%
  11. mehr als 20 Klassen 240%
  1. von 164,8 €. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.

Art. VIII der 44. GG-Novelle, BGBl. Nr. 572/1985 (Abs. 1 bis 4: aufgehoben durch Art. XXIII Z 12, BGBl. Nr. 43/1995).

Schlagworte

Schwerpunktschule

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257776

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