Organe
§ 59.
Organe der Bundeskammer der Ziviltechniker sind:
- 1. der Präsident,
- 2. das Präsidium,
- 3. der Vorstand,
- 4. der Kammertag,
- 5. die Bundessektionen,
- 6. die Bundesfachgruppen, sofern sie vom Vorstand eingerichtet wurden,
- 7. der Rat der außerordentlichen Mitglieder, sofern dessen Delegierte unmittelbar gewählt wurden, und
- 8. die Rechnungsprüfer.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213985
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