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§ 59 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Lehraufgabenausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 59.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Lehraufgaben, insbesondere über

  1. 1. die Lehrinhalte,
  2. 2. die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,
  3. 3. die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  4. 4. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
  5. 5. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
  6. 6. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

    festzulegen.

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