9. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
§ 59*)
Vorläufige Wahlergebnisse
Die Landeswahlbehörde kann anordnen, daß die nachgeordneten Wahlbehörden, unabhängig von den in den §§ 51 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 56 Abs. 6 festgelegten Vorgängen, die Wahlergebnisse auf raschestem Wege (z. B. telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten) den Bezirkswahlbehörden zur Feststellung der vorläufigen Ergebnisse des ersten Ermittlungsverfahrens und der Landeswahlbehörde zur Feststellung des vorläufigen Ergebnisses des zweiten Ermittlungsverfahrens bekanntzugeben haben. Die Landeswahlbehörde kann über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise nähere Anordnungen erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/1974
03.10.2017
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