§ 59 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 59

Reisekostenvergütung bei Benützung der Eisenbahn

(1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für

  1. 1. Beamte, die in die Gebührenstufen 2a bis 3 eingereiht sind und die tatsächliche Benützung der 1. Wagenklasse nachweisen, nach der ersten Klasse,
  2. 2. Beamte, die in die Gebührenstufen 2a bis 3 eingereiht sind und die tatsächliche Benützung der 1. Wagenklasse nicht nachweisen, sowie für Beamte, die in die Gebührenstufe 1 eingereiht sind, nach der zweiten Klasse

    zu erfolgen.

(2) Führen Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der ersten Klasse zu erfolgen hat, und Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, dass ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse.

(3) Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.

(4) Ausnahmen von den Abs. 1 und 2 sind insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen nachzuweisen.

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