§ 59 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Senat

§ 59.

(1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten ist ein Senat als oberstes Kollegialorgan einzurichten, welcher die Aufgaben des Universitätskollegiums gemäß § 50 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 15 und 17 wahrzunehmen hat. Darüber hinaus obliegt dem Senat die Einrichtung von Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich und Beschlußfassung der diesbezüglichen Studienpläne einschließlich der Festlegung von Taxen.

(2) Dem Senat gehören folgende Mitglieder an:

  1. 1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder Fakultät und acht Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;
  2. 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des akademischen Mittelbaues jeder Fakultät und vier Vertreterinnen oder Vertreter dieser Personengruppe aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;
  3. 3. das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat eine der Zahl der an der Universität eingerichteten Fakultäten entsprechende Anzahl von Studierenden und darüber hinaus vier weitere Studierende in den Senat zu entsenden; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Studierende jeder Fakultät dieser Universität in den Senat zu entsenden sind;
  4. 4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(3) Die oder der Vorsitzende des Senats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Senats gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu wählen.

(4) Hinsichtlich der Senatsmitglieder mit beratender Stimme ist § 50 Abs. 6 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12128257

alte Dokumentnummer

N7199914296O

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