Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 59.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40017227
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