§ 59 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1979

§ 59
Strafen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

  1. a) trotz Annahme die Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde (§ 4) ohne stichhältigen Grund verweigert.
  2. b) einen Wahlvorschlag unterzeichnet. ohne in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt zu sein (§ 12 Abs. 5)
  3. c) einem der im § 19 Abs. I bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,
  4. d) den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 22 Abs. 3),
  5. e) unbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (§ 30),
  6. f) ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund die Wahlpflicht nicht erfüllt (§ 49).

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis S 6000 oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

11.10.2017

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