§ 59
Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
- a) trotz Annahme die Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde (§ 4) ohne stichhältigen Grund verweigert.
- b) einen Wahlvorschlag unterzeichnet. ohne in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt zu sein (§ 12 Abs. 5)
- c) einem der im § 19 Abs. I bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,
- d) den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 22 Abs. 3),
- e) unbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (§ 30),
- f) ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund die Wahlpflicht nicht erfüllt (§ 49).
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis S 6000 oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
11.10.2017
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