Kontogegenbuch, Zahlungswegekonten
§ 59
(1) Zum Nachweis der Kontoguthaben bei Geldinstituten sollen Kontogegenbücher geführt werden.
(2) In Gemeinden mit elektronischen Buchungsanlagen erfüllen diesen Zweck die für jedes Geldinstitut und die Barkasse gesondert angelegten Zahlungswegekonten.
(3) Die Kontogegenbücher bzw Zahlungswegekonten haben Spalten für die laufende Nummer, das Datum, den Buchungszweck, den Betrag der Ein- und Auszahlungen sowie für den laufend zu ermittelnden Saldo zu enthalten.
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