§ 59 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Außerdienststellung wegen Ausübung
bestimmter anderer Funktionen

§ 59

Vertragsbedienstete in folgenden Funktionen sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:

  1. 1. Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder Amtsführender Präsident des Landesschulrates;
  2. 2. Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg;
  3. 3. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft;
  4. 4. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

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