Außerdienststellung wegen Ausübung
bestimmter anderer Funktionen
§ 59
Vertragsbedienstete in folgenden Funktionen sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:
- 1. Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder Bildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion;
- 2. Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg;
- 3. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft;
- 4. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
08.01.2019
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