§ 59 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 59.

(1) Das Anbringen ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) im Zuge der fließenden Gewässer ist untersagt.

(2) Andere Fangvorrichtungen im Zuge der fließenden Gewässer oder an deren Mündung dürfen nicht über die halbe Breite des Wasserlaufes, bei gewöhnlichem niederen Wasserstande vom Ufer aus im rechten Winkel gemessen, hinausreichen.

(3) Diese Beschränkung gilt nicht für Fangvorrichtungen aus Netzen, die zur Absperrung einer zur Trockenlegung bestimmten Wasserstrecke (§ 48) während der Abfischung aufgestellt werden.

(4) Weitere Verbote oder Beschränkungen von Fangarten, Fangmitteln oder Fangvorrichtungen, die den Fischbestand schädigen oder mit besonderen Qualen für den Fisch verbunden sind, kann die Landesregierung für ganze Wassergebiete oder bestimmte Fischwässer durch Verordnung erlassen. Insbesondere kann die Landesregierung auch Vorschriften über die Maschenweite der Netze erlassen.

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