§ 59 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Solarenergieanlagen auf Parkplätzen

§ 59.

Ab 1. Jänner 2030 sind bei der Neuerrichtung überdachter Parkplätze mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, die baulich an ein Gebäude angrenzen, Solarenergieanlagen zu errichten, sofern deren Errichtung und Betrieb technisch geeignet, funktional realisierbar und wirtschaftlich zumutbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278918

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