§ 59.
Der Beamte, der
- 1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, Mitglied einer Landesregierung, Amtsführender Präsident oder Vizepräsident des Stadtschulrates für Wien, Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirkes oder
- 2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.
16.04.2014
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