Bekanntmachungen in Österreich
§ 59.
(1) Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäßAnhang VII zur Verfügung stellt. Der öffentliche Auftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verfügbarkeit der Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem öffentlichen Auftraggeber frei.
(4) Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Abs. 1 bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
(5) Eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1, 3 oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind oder die in einer Vorinformation in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40276057
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