§ 59
Bei Schlammlosentwicklern ist der in trockenem Zustand anfallende Kalkstaub in entsprechender Weise aufzufangen und außerhalb des Entwicklerraumes zu lagern.
§ 59
Bei Schlammlosentwicklern ist der in trockenem Zustand anfallende Kalkstaub in entsprechender Weise aufzufangen und außerhalb des Entwicklerraumes zu lagern.