§ 59.
Wird ein Auszug, eine Abschrift, eine Amtsbestätigung oder eine Mitteilung über eine Liegenschaft oder über ein auf ihr haftendes dingliches Recht zu einer Zeit erteilt, in der das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches in Ansehung dieser Liegenschaft nicht zu Ende geführt ist, so ist dieser Umstand in dem Auszuge, der Abschrift, der Amtsbestätigung oder der Mitteilung ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023765
alte Dokumentnummer
N2193012114R
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