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§ 59 1. DVEheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1938

§ 59

(1) (Anm.: Änderung des § 759 ABGB, JGS Nr. 946/1811.)

(2) Ist der Erbfall vor Inkrafttreten des Ehegesetzes eingetreten, so ist § 759 Abs. 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner bisherigen Fassung anzuwenden; das Verfahren über die Klage kann gemäß den Bestimmungen in den §§ 112 und 117 des Ehegesetzes fortgeführt werden.

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