vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 598 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006

Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren

§ 598.

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen.

Stichworte