Sprachliche Gleichbehandlung
§ 58a.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40239132
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