§ 58a*)
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnus darf die Wochenarbeitszeit die nach § 56 zulässige Dauer nicht überschreiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
27.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
