§ 58a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 58a*)

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnus darf die Wochenarbeitszeit die nach § 56 zulässige Dauer nicht überschreiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

27.09.2018

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