Förderung der Gewässerkunde.
§ 58.
(1) Die Wasserberechtigten sind auf Verlangen des Landeshauptmannes in zumutbarem Umfange zu gewässerkundlichen Beobachtungen und Messungen oder zur Aufstellung, Instandhaltung und Bedienung gewässerkundlicher Einrichtungen sowie zur Bekanntgabe von Beobachtungs- und Meßergebnissen verpflichtet. Auch kann die Verpflichtung zur Erstattung oder Weitergabe von Hochwassernachrichten auferlegt werden.
(2) Ebenso können die Wasserberechtigten durch Bescheid verhalten werden, Beobachtungen, Messungen und sonstige Maßnahmen zu dulden und zu unterstützen, die zur Förderung Gewässerkunde auf ihren Grundstücken und Anlagen ausgeführt werden.
(3) Soweit den Wasserberechtigten aus Verfügungen gemäß Abs. 2 besondere Aufwendungen oder Nachteile erwachsen, finden die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(4) Die Wasserberechtigten haben den behördlichen Organen Einsicht in vorhandenes gewässerkundliches Material zu gewähren. Dieses Material darf nur dann veröffentlicht oder von Dritten verwendet werden, wenn die Wasserberechtigten keine begründeten Einwendungen dagegen geltend machen.
Schlagworte
Beobachtungsergenis
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12141186
alte Dokumentnummer
N8199747114L
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