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§ 58 StLHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt. Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.

§ 58

Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung, Einstellung der Einziehung bei Forderungen und Verzicht auf Forderungen des Landes

Die näheren Bestimmungen können von der Landesregierung durch Verordnung geregelt werden.

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