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§ 58 RGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten

§ 58

Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.

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