7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Zusammensetzung der Regulierungsbehörde
§ 58
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach § 25a Abs. 2 Postgesetz 1997 im Amt befindliche Senat für Post-Regulierung bleibt bis zum Ende seiner Funktionsperiode im Amt. Er trägt die Bezeichnung Post-Control-Kommission.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)