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§ 58 PostmarktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2009

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Zusammensetzung der Regulierungsbehörde

§ 58

Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach § 25a Abs. 2 Postgesetz 1997 im Amt befindliche Senat für Post-Regulierung bleibt bis zum Ende seiner Funktionsperiode im Amt. Er trägt die Bezeichnung Post-Control-Kommission.

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