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§ 58 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1996

§ 58.

(1) Wenn sich im Laufe einer Debatte ein Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber unmittelbar nach Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand, das Wort zu erteilen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung hat mit der Wiedergabe der zu berichtigenden Behauptung zu beginnen und hat dieser Behauptung den berichtigten Sachverhalt gegenüberzustellen.

(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur durch einen Abgeordneten möglich, der in die Darlegung des berichtigten Sachverhaltes gemäß Abs. 2 persönlich einbezogen wurde; er hat sich bei seiner Wortmeldung auf die Sachverhaltsdarstellung zu beschränken.

(4) Verstößt ein Redner gegen die Bestimmungen des Abs. 2 oder 3, ist ihm durch den Präsidenten das Wort zu entziehen.

(5) Eine tatsächliche Berichtigung sowie eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung dürfen die Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten. Der Präsident kann diese Redezeit auf Ersuchen des Redners ausnahmsweise erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015930

alte Dokumentnummer

N1199657437J

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