(1) Wem in einem Wahlbezirk die Hälfte der Mandate durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner des Bezirkes ihr Mandat; es ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für den Wahlbezirk durchzuführen.
(2) Eine solche Neuwahl wird für den Wahlbezirk auch dann ohne Verzug ausgeschrieben, wenn der Verfassungsgerichtshof den Wahlgang wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.
02.10.2017
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