§ 58
Niederschrift und Wahlakt der Bezirkswahlbehörde,
Kundmachung der Ergebnisse des ersten Ermittlungsverfahrens
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
- a) die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
- b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde,
- c) allfällige Feststellungen gemäß § 55 Abs. 1,
- d) die Feststellungen gemäß § 55 Abs. 2 lit. a bis e,
- e) die Feststellungen gemäß § 55 Abs. 3 letzter Satz,
- f) die Zusammenfassung der gemäß lit. d und e zu beurkundenden Feststellungen,
- g) die Berechnung der Wahlzahl (§ 56 Abs. 1),
- h) die Berechnung der Mandatsverteilung (§ 56 Abs. 2),
- i) die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
- j) die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
- k) die Zahl der verbliebenen Restmandate,
- l) die auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
- a) die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden (§ 51 Abs. 5),
- b) die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden (§ 53 Abs. 1),
- c) die Stimmzettel, welche der Bezirkswahlbehörde gemäß § 54 Abs. 2 zugeleitet wurden.
(4) Die im Abs. 3 lit. c erwähnten Stimmzettel sind, gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(5) Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Wahlakt so rasch wie möglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(7) Die Bezirkswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen:
- a) die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
- b) die Zahl der verbliebenen Restmandate,
- c) die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.
(8) Die Kundmachung an der Amtstafel gemäß Abs. 7 hat eine Woche zu dauern. In der Kundmachung ist der Tag anzugeben, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
30.07.2019
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