§ 58 LFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

4. Teil

Flugplätze

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Flugplätze

§ 58.

(1) Flugplätze sind Land- und Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen sowie den dazugehörenden Flug- und Flugplatzbetrieb samt Bodeneinrichtungen und Flugsicherungsanlagen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze). Die Bestimmung einer Land- oder Wasserfläche als Flugplatz erfolgt mit der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68), wobei sich die Größe der Fläche an den Erfordernissen des jeweiligen Betriebsumfanges zu richten hat, oder durch die Errichtung als Militärflugplatz gemäß § 82.

(2) § 128 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(3) Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 erteilt worden ist oder eine entsprechende Errichtung eines Militärflugplatzes erfolgt ist.

Schlagworte

Landfläche

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280136

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