Ausgeschlossene Ansprüche
§ 58.
Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:
- 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
- 2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
- 3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
Schlagworte
Legat
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40236923
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