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§ 58 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Ausgeschlossene Ansprüche

§ 58.

Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:

  1. 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
  2. 2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
  3. 3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.

Schlagworte

Legat

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236923

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