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§ 58 HeimArbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1961

Unabdingbarkeit

§ 58

Ansprüche, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach diesem Bundesgesetze zustehen, können durch Einzelvertrag und – soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt – durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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