§ 58 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

§ 58
Sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen

Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten jedoch nicht zuzustellen.

09.12.2015

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