§ 58 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 58*)
Sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen

Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Wahllokal und Wahlzeit sind vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens mit der Kundmachung der Stichwahl durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen. Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten nicht zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

11.07.2018

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