§ 58 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 58*)
Sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen

Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Wahllokal und Wahlzeit sind vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens mit der Veröffentlichung der Stichwahl bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten nicht zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022

24.01.2022

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