Einlageninstitut
§ 58.
Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der
- 1. im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder
- 2. EGeld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40273346
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