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§ 58 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Einlageninstitut

§ 58.

Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der

  1. 1. im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder
  2. 2. EGeld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40273346

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