vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 58 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1873

§. 58.

Eine Compensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Privatforderungen des Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossenschafter findet während der Dauer der Genossenschaft weder ganz noch theilweise statt. Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie zulässig, wenn und soweit die Genossenschaftsforderung dem Genossenschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist.

Schlagworte

Kompensation, Aufrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019920

alte Dokumentnummer

N2187322965S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte