§. 58.
Eine Compensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Privatforderungen des Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossenschafter findet während der Dauer der Genossenschaft weder ganz noch theilweise statt. Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie zulässig, wenn und soweit die Genossenschaftsforderung dem Genossenschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist.
Schlagworte
Kompensation, Aufrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019920
alte Dokumentnummer
N2187322965S
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