Vorschlagsrecht der Gemeinden bei Beschleunigungsgebieten und Ausweisung von Ausschlusszonen
§ 58.
(1) Gemeinden sind berechtigt, die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten innerhalb ihres Gemeindegebiets bei der Landesregierung anzuregen. Sofern das Beschleunigungsgebiet nicht binnen neun Monaten ausgewiesen wird, hat die Landesregierung der Gemeinde eine Begründung zu übermitteln, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen das Beschleunigungsgebiet noch nicht ausgewiesen wurde. Dabei sind die Gründe für die bisherige Nichtausweisung konkret anzuführen und darzulegen, bis wann eine Ausweisung des Beschleunigungsgebiets voraussichtlich erfolgen kann.
(2) Die Landesregierungen haben darauf Bedacht zu nehmen, dass größere Gebiete nicht gänzlich als Ausschlusszonen festgelegt werden, in denen die Errichtung von Energieanlagen aus Gründen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbilds unzulässig ist.
(3) Sofern Ausschlusszonen ausgewiesen werden, hat die Landesregierung die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Ausweisung spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten zu evaluieren.
Schlagworte
Ortsbild
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278917
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